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   OLG Hamm, 25.11.2009 - I-3 U 192/08   

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https://dejure.org/2009,78045
OLG Hamm, 25.11.2009 - I-3 U 192/08 (https://dejure.org/2009,78045)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2009 - I-3 U 192/08 (https://dejure.org/2009,78045)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2009 - I-3 U 192/08 (https://dejure.org/2009,78045)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    bb) Weil die Beklagte zu 3. es ungeachtet des objektiv vorliegenden hochpathologischen CTG-Verlaufes grob behandlungsfehlerhaft unterließ, den Beklagten zu 2. mit der gebotenen Dringlichkeit zu benachrichtigen, kommen dem Kläger nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Rechtsgutsverletzung beweisrechtliche Erleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zustatten; auch schwere, nicht nur äußerst unwahrscheinlich zur Schadensverursachung geeignete Fehler einer Hebamme können zugunsten des Geschädigten eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen (BGH, VersR 2000, 1146 ff.; OLG Stuttgart, VersR 2002, 235 m.w.N. zur st. Rspr.).

    Für die Beurteilung des potentiellen Kausalverlaufes nach ordnungsgemäßer Verständigung des Arztes ist - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat - aber gerade maßgeblich, wie dieser sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. BGH, VersR 2000, 1146 Juris-Rdnr. 15).

    Es entspricht des weiteren gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Träger eines Belegkrankenhauses auch für Fehler der bei ihm angestellten Hebammen nur solange (vertraglich und deliktisch) einzustehen hat, wie diese eigenverantwortlich tätig werden und ihre Fehler nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder wegen der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können (BGH, VersR 2000, 1146; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 99 ff.; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 254 f.; OLG Koblenz, OLGR 2001, 74 ff.; Steffen/Pauge, aaO, Rdnr. 85).

  • OLG Celle, 28.07.1997 - 1 U 19/96

    Haftung des Belegarztes für groben Fehler der Hebamme

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es zu den Aufgaben einer Hebamme gehört, ein pathologisches CTG zu erkennen und bei einem krankhaften Befund einen Arzt hinzu zu rufen (OLG Brandenburg, PflR 2008, 446 ff.; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1236 ff.; OLG Celle, VersR 1999, 486 ff.).

    Für die Folgen der spätestens ab 12.34 Uhr / 12.35 Uhr grob fehlerhaften Hebammenversäumnisse hat der Beklagte zu 2. ungeachtet seiner zeitweiligen Abwesenheit einzustehen; denn die Beklagte zu 3. übernahm mit den in Rede stehenden Bewertungen der aufgetretenen CTG-Veränderungen und dem daraufhin fortgesetzten Geburtsprozedere als seine Gehilfin Aufgaben der Geburtsüberwachung, die zumindest mit ihm als geburtsleitenden Arzt abzustimmen waren (vgl. zur Belegarzthaftung für Hebammenversäumnisse in der intrapartalen CTG-Beurteilung: OLG Celle, VersR 1999, 486; VersR 1993, 360 mit NichtannahmeB. des BGH vom 17.11.1992 - VI ZR 58/92).

    Weil aufgrund der oben erörterten Voraussetzungen auf der Grundlage schädigungsgeeigneter grober Hebammenversäumnisse bereits bzgl. der Haftung der Beklagten zu 3. Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers greifen, kommt es für die Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfenhaftung des Beklagten zu 2. im Rahmen der Kausalitätserwägungen nicht einmal mehr darauf an, ob ein eigenes grobes Verschulden seinerseits hinzutritt (vgl. OLG Celle, VersR 1999, 486 m.w.N.).

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    Der Beklagte zu 2. hatte insoweit nämlich zuvor die Leitung der Geburt des Klägers übernommen , was zur Folge hat, dass er für Hebammenfehler in der weiteren Geburtsüberwachung auch in den Phasen seiner zeitweiligen Abwesenheit einzustehen hat (vgl. BGH, VersR 1995, 706 ff.).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Vertragsbeziehungen des stationär aufgenommenen Patienten zum Belegarzt einerseits und zum Belegkrankenhaus andererseits den Regeln des sog. gespaltenen Arzt-Krankenhausvertrages folgen; der Träger des Belegkrankenhauses schuldet danach nicht die ärztlichen Leistungen des Belegarztes, sondern grundsätzlich nur die nichtärztliche Versorgung und pflegerische Betreuung; dies hat zur Folge, dass der Belegarzt im Rahmen der von ihm selbst geschuldeten Leistungen nicht Gehilfe des Belegkrankenhauses ist, dessen Träger für ihn weder nach § 278 BGB noch unter dem Blickpunkt deliktischer Haftung einzustehen hat (vgl. BGH, VersR 1995, 706 ff. m.w.N.OLG Koblenz, OLGR 2001, 74 ff.; weitere Nachweise bei Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 80).

  • OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 14 U 65/99

    Geburtsleitung durch Belegarzt - Weiterleitung durch vertretenden Arzt -

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    bb) Weil die Beklagte zu 3. es ungeachtet des objektiv vorliegenden hochpathologischen CTG-Verlaufes grob behandlungsfehlerhaft unterließ, den Beklagten zu 2. mit der gebotenen Dringlichkeit zu benachrichtigen, kommen dem Kläger nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Rechtsgutsverletzung beweisrechtliche Erleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zustatten; auch schwere, nicht nur äußerst unwahrscheinlich zur Schadensverursachung geeignete Fehler einer Hebamme können zugunsten des Geschädigten eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen (BGH, VersR 2000, 1146 ff.; OLG Stuttgart, VersR 2002, 235 m.w.N. zur st. Rspr.).

    Es entspricht des weiteren gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Träger eines Belegkrankenhauses auch für Fehler der bei ihm angestellten Hebammen nur solange (vertraglich und deliktisch) einzustehen hat, wie diese eigenverantwortlich tätig werden und ihre Fehler nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder wegen der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können (BGH, VersR 2000, 1146; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 99 ff.; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 254 f.; OLG Koblenz, OLGR 2001, 74 ff.; Steffen/Pauge, aaO, Rdnr. 85).

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03

    Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    In den Schutzzweck der Behandlungsverhältnisse, die seiner Geburt zugrunde lagen, war der Kläger dabei - was etwaige vorwerfbare Geburtsverletzungen zu seinen Lasten betraf - nach den Umständen ersichtlich einbezogen (vgl. BGH, MDR 2005, 688, 690 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99

    Haftung des Krankenhausträgers - Personalleistungen des Belegarztes - Hebamme als

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    Es entspricht des weiteren gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Träger eines Belegkrankenhauses auch für Fehler der bei ihm angestellten Hebammen nur solange (vertraglich und deliktisch) einzustehen hat, wie diese eigenverantwortlich tätig werden und ihre Fehler nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder wegen der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können (BGH, VersR 2000, 1146; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 99 ff.; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 254 f.; OLG Koblenz, OLGR 2001, 74 ff.; Steffen/Pauge, aaO, Rdnr. 85).
  • OLG Hamm, 14.09.2009 - 3 U 9/08
    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass es zum Pflichtenkreis einer Hebamme unter der (ärztlich geleiteten) Geburt gehört, CTG-Auffälligkeiten, die auf ein Unwohlsein des Kindes deuten können, zu erkennen, und dass es die Pflicht einer Hebamme zur sorgfältigen Berufsausübung (vgl. § 2 HebO NW) verletzt, wenn sie trotz auffälliger kindlicher Herztonfrequenzen in der laufenden CTG-Aufzeichnung den in Rufbereitschaft befindlichen diensthabenden gynäkologischen Belegarzt zur weiteren Beurteilung der möglichen fetalen Gefährdungslage nicht rechtzeitig und mit der gebotenen Dringlichkeit hinzuzieht (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 14.09.2009 - 3 U 9/08).- Dem entspricht die Aussage des Beklagten zu 2. bei seiner Anhörung durch den Senat, wonach die in der Klinik der Beklagten zu 1. angestellten Hebammen kraft ihrer Ausbildung ein CTG "selbst hätten auswerten können" und "bei Auffälligkeiten im CTG-Verlauf die Ärzte hätten informieren müssen".
  • OLG Oldenburg, 16.01.1996 - 5 U 17/95

    Anspruch auf Schmerzensgeld auf Grund fehlender persönlicher Überwachung des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es zu den Aufgaben einer Hebamme gehört, ein pathologisches CTG zu erkennen und bei einem krankhaften Befund einen Arzt hinzu zu rufen (OLG Brandenburg, PflR 2008, 446 ff.; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1236 ff.; OLG Celle, VersR 1999, 486 ff.).
  • OLG Celle, 27.01.1992 - 1 U 39/90

    Hebamme als Erfüllungsgehilfin des Arztes

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08
    Für die Folgen der spätestens ab 12.34 Uhr / 12.35 Uhr grob fehlerhaften Hebammenversäumnisse hat der Beklagte zu 2. ungeachtet seiner zeitweiligen Abwesenheit einzustehen; denn die Beklagte zu 3. übernahm mit den in Rede stehenden Bewertungen der aufgetretenen CTG-Veränderungen und dem daraufhin fortgesetzten Geburtsprozedere als seine Gehilfin Aufgaben der Geburtsüberwachung, die zumindest mit ihm als geburtsleitenden Arzt abzustimmen waren (vgl. zur Belegarzthaftung für Hebammenversäumnisse in der intrapartalen CTG-Beurteilung: OLG Celle, VersR 1999, 486; VersR 1993, 360 mit NichtannahmeB. des BGH vom 17.11.1992 - VI ZR 58/92).
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